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Fragen und Antworten rund um Ihre Steuererklärung

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.

Die Pflicht zur Abgabe besteht jedoch zum Beispiel, wenn andere Einkünfte als Lohn oder Gehalt mehr als 410 € betragen, parallel mehrere Arbeitsverhältnisse bestanden, bei Kapitalerträgen keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde oder ein Ehepartner im Laufe eines Jahres die Steuerklasse 5 oder 6 hatte.
Rentner sollten beachten, dass es durch eine Rentenerhöhung zu einer Steuerbelastung kommen kann.

Eine Steuererklärung muss grundsätzlich bis zum 31.05. des folgenden Jahres abgegeben werden. Fertigt ein Steuerberater für den Steuerpflichtigen die Erklärung, so bleibt Zeit bis zum 31.12.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 verlängern sich beide Fristen um jeweils zwei Monate. Eine selbst erstellte Erklärung muss somit bis zum 31.07. des Folgejahres abgegeben werden. Die vom Steuerberater angefertigte Erklärung muss bis zum 28. bzw. 29.02. des übernächsten Jahres eingereicht werden.

Beispielsweise Belege über Werbungskosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, Spendenquittungen, Handwerkerrechnungen, Nebenkostenabrechnung, Steuerbescheinigungen von Banken, Haftpflicht-, Unfall-, Lebensversicherungsbescheid, Rentenbescheid, u.v.m.
Ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 müssen Belege jedoch nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden, es sei denn, in den Formularen wird ausdrücklich darauf hingewiesen. Ansonsten sind Belege aufzubewahren und nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.

Wenn eine ordentliche Rechnung vorliegt und das Geld an den Handwerker überwiesen und nicht bar gezahlt wurde, können 20% (max. 1.200 €) des Lohnanteils von der Steuerlast abgezogen werden.
20% der Aufwendungen (max. 4.000 €) für haushaltsnahe Beschäftigungen, wie beispielweise eine Putzhilfe, können ebenfalls von der sich ergebenden Steuerschuld abgezogen werden.
Für Wohnungsmieter interessant: Auch in den Nebenkostenabrechnungen stecken häufig Positionen, die in der Steuererklärung angegeben werden können.

Bei Spenden bis 200 € reicht ein Kontoauszug als Nachweis, für höhere Spendenbeträge müssen Spendenquittungen vorliegen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 muss ein solcher Nachweis nicht mehr mit der Erklärung eingereicht, sondern aufbewahrt und nur auf Anforderung des Finanzamts eingereicht werden.

Grundsätzlich sind alle Kosten im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit abzugsfähig. Insbesondere fallen darunter Fortbildungskosten, Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden, Kosten für einen beruflich genutzten Computer, und andere.
Pauschal wird jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € gewährt. Erst, wenn dieser durch tatsächliche Kosten überstiegen wird, werden diese berücksichtigt.

Nein, Eltern-, Mutterschutz- und Kindergeld müssen nicht versteuert werden. Eltern- und Mutterschutzgeld sind jedoch bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes mit einzubeziehen.
Unter Umständen kann es für den Steuerpflichtigen günstiger sein das Kindergeld dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen und stattdessen den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen.

Grundsätzlich sind alle Gewerbetreibenden verpflichtet Bücher zu führen. Unter gewissen Voraussetzungen sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) Ausnahmen für Einzelkaufleute vor. Die Abgabenordnung (AO) enthält zusätzlich eigene Grenzwerte, die zu einer Buchführungspflicht führen können.
Angehörige der freien Berufe sind von der Buchführungspflicht befreit. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen.

Eine Abgabe der Einkommensteuererklärung in Papierform ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erzielt werden.
Ausnahmen sind nur sehr eingeschränkt und bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Kosten für eine erstmalige Ausbildung können im Rahmen der Sonderausgaben bis maximal 6.000 € berücksichtigt werden. Da jedoch häufig während einer erstmaligen Ausbildung nicht genügend Einkünfte erzielt werden, die zu einer Steuerpflicht führen, wirken sich diese Kosten nicht aus. Durch Sonderausgaben kann auch kein Verlustvortrag aufgebaut werden.
Aufwendungen im Rahmen einer zweiten Ausbildung (z.B. Masterstudium) können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Daher ist es auch möglich mit diesen Kosten einen Verlustvortrag aufzubauen, der in späteren Jahren zu einer Verringerung der Steuerbelastung führt. Gleiches gilt für Kosten im Rahmen einer Lehre und einem dualen Studium.

In einem solchen Fall muss beim Finanzamt Einspruch eingelegt werden und der Steuerbescheid wird im Rahmen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens korrigiert.

Grundsätzlich sind alle Gewerbebetriebe - im Gegensatz zu Freiberuflern - gewerbesteuerpflichtig.
Für natürliche Personen und Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag von 24.500 €.

Grundsätzlich sind Angehörige der freien Berufe nicht gewerbesteuerpflichtig. Sollten jedoch neben Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch gewerbliche Einkünfte erzielt werden, können sämtliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Unschädlich sind gewerbliche Einkünfte, wenn sie bei einer Personengesellschaft 3% der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.

Ein Kleinunternehmer hat im vorangegangenen Kalenderjahr Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer von nicht mehr als 17.500 € erzielt und diese werden im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen. In diesem Fall besteht keine Umsatzsteuerpflicht, es kann jedoch zur Umsatzsteuer optiert werden.

Grundsätzlich können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 13.805 € (Stand: VZ 2018) berücksichtigt werden, wenn der Geber dies beantragt und der Empfänger der Unterhaltsleistungen zustimmt. Der Empfänger muss diese in seiner eigenen Steuererklärung als Einkünfte angeben und versteuern.

Ein häusliches Arbeitszimmer kann mit max. 1.250 € bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt, sind die Kosten unbeschränkt abziehbar.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

In der Regel ist ein Minijob nicht in der Steuererklärung anzugeben, da der Arbeitgeber die pauschale Steuer übernimmt. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, so sind die Einkünfte aus dem Minijob in der Steuererklärung zu erfassen.

Es ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Unter diesem Link können Sie das für Sie zuständige Finanzamt ermitteln.

Ein Verspätungszuschlag kann immer dann von der Finanzverwaltung festgesetzt werden, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht wird.
Ab 2019 wird der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung eingeschränkt. So ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben wird.

Ein Säumniszuschlag entsteht, wenn eine Steuerschuld verspätet gezahlt wird.

Unter einer Betriebsprüfung wird in der Regel die steuerliche Außenprüfung der Finanzverwaltung verstanden. Dabei werden die gesamten steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen für einen bestimmten Zeitraum ermittelt.
Neben der steuerlichen Außenprüfung der Finanzverwaltung gibt es auch noch Prüfungen der Zollverwaltung und der Sozialversicherung.

Ehegatten können einmalig im Jahr die Lohnsteuerklasse wechseln (IV/IV auf III/V oder umgekehrt). Damit der Wechsel noch im aktuellen Jahr vollzogen wird, ist der Antrag bis zum 30.11. zu stellen. Das entsprechende Formular ist hier zu finden.
Beachte: Ein rechtzeitiger Wechsel der Lohnsteuerklasse kann sich vorteilhaft auf das Elterngeld auswirken.

Lohnsteuer 10. Tag nach Ende des Lohnsteueranmeldezeitraums
Einkommensteuer-Vorauszahlung 10.3./10.6./10.9./10.12.
Einkommensteuer-Vorauszahlung/rückwirkende Erhöhung 1 Monat nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides
Einkommensteuer-Abschlusszahlung 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 10.3./10.6./10.9./10.12.
Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
Gewerbesteuer-Vorauszahlung 15.2./15.5./15.8./15.12.
Gewerbesteuer-Abschlusszahlung 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
Grundsteuer 15.2./15.5./15.8./15.12.
Umsatzsteuer-Vorauszahlung 10 Tage nach Ablauf des maßgeblichen Voranmeldezeitraums

Alle weiteren Fragen beantworten wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.